Stand: 28.09.2026. Rund um § 14a EnWG hält sich ein hartnäckiges Missverständnis: Netzbetreiber könnten neue Wärmepumpen oder Klimaanlagen einfach „abschalten“. Die Bundesnetzagentur beschreibt die Regelung differenzierter.
Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen – einschließlich Zusatz- oder Notheizvorrichtungen – und Anlagen zur Raumkühlung.
Bei einer drohenden lokalen Netzüberlastung kann der Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär reduziert werden. Die Bundesnetzagentur nennt 4,2 kW als Mindestleistung, die weiterhin verfügbar sein muss. Der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Im Gegenzug sieht das System eine Reduzierung der Netzentgelte vor. Welche Mess- und Abrechnungsvariante sinnvoll ist, hängt vom konkreten Anschluss und Tarif ab.
Weil Zählerkonzept, Steuerbarkeit, Elektroinstallation und spätere Erweiterungen von Anfang an mitgedacht werden sollten. Ein Angebot, das nur das Gerät betrachtet, kann später unnötige Zusatzkosten erzeugen.
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